Stiftungs-Satzung (Entwurf)


§ 1

Name der Stiftung

Die Stiftung trägt den Namen JeanMetten-Stiftung.

Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die öffentliche Zwecke verfolgt und auf unbestimmte Zeit errichtet wird.



§ 2

Sitz der Stiftung

Die Stiftung hat ihren Sitz (vorzugsweise) in Nieder-Olm bzw. Rheinhessen.



§ 3

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist, das ideelle und materielle Vermächtnis des Rheinhessenmalers Jean Metten für die Nachwelt zu erhalten und zu erschließen (perspektivisch als kleines Museeum / Archiv).

Weiterer Zweck (perspektivisch): (junge) Künstler/innen - vorzugsweise solche, die in der Diktion des Künstlers leben und arbeiten wollen - zu fördern u./o. zu unterstützen.



§ 3a

Selbstverständnis der Stiftung

Die Stiftung und ihre Organe sind vor allem auch dem ideellen Erbe Jean Mettens verpflichtet und somit in ihrer Selbstdarstellung und ihrem Handeln auch gebunden.



§ 4

Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus ..., das in seinem Bestand nicht angegriffen werden darf.

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens sowie die Zusstiftungen Dritter dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Sie brauchen ohne zwingende Notwendigkeit nicht jedes Jahr ausgegeben zu werden; (sie dürfen – falls es ihre Höhe erlaubt – auch zur Aufstockung des Stiftungsstockes verwendet werden.(?))

Das Stiftungsvermögen ist mündelsicher anzulegen.



§ 5

Zustiftungen

Zustiftungen sind ausdrücklich erwünscht, damit die Stiftung ihren Zweck bestmöglich und attraktiv verwirklichen kann.

Das Vermögen der Zustiftungen soll, wenn irgend möglich unter der Verwaltung der Zustifterin bzw. des Zustifters und deren Nachkommen bzw. Erben verbleiben.

Erst in dem Falle, daß die Zustiftung nicht mehr in Eigenregie verwaltet werden kann oder soll, fällt die Zustiftung unter die Verwaltungsvollmacht der Jean-Metten-Stiftung.



§ 6



§ 7

Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Im Sinne des Namensgebers der Stiftung Jean Metten arbeitet er für Gotteslohn, also nicht umsonst! ("Liebe ist nicht um irgendeines Lohnes willen, aber auch nicht ohne Lohn"!)



§ 8

Verwaltungsaufwand

Der (finanzielle) Verwaltungsaufwand ist - ebenfalls im Sinne des Namensgebers der Stiftung Jean Metten - auf ein Mindestmaß zu beschränken.



§ 9



§ 10



§ 11

Schlußbestimmungen

Im Falle etwaiger Unsicherheiten bzw. Unstimmigkeiten darüber, was "im Sinne des Namensgebers der Stiftung Jean Metten" ist bzw. zu gelten hat, dient als Grundlage die Jean-Metten-Biographie von Stefan Keber und etwaige noch vorhandene Schriftzeugnisse oder anderweitig aktenkundig gewordene Äußerungen und/oder Handlungen von Jean Metten. Im Hinblick auf theologische Fragen und Sachverhalte, die Jean Metten ja auch wichtig waren, ist der Katechismus der Katholischen Kirche und die Heilige Schrift (i. d. Fassung der Allioli-Bibel(?)) als verbindlich anzusehen.



 

Keine Kommentare: